Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 61
Inkrafttretensdatum
19.12.1945
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 61.
(1)Absatz einsDer Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und keinen anderen Beruf ausüben.
(2)Absatz 2Der Titel „Bundespräsident“ darf - auch mit einem Zusatz oder im Zusammenhange mit anderen Bezeichnungen - von niemandem anderen geführt werden. Er ist gesetzlich geschützt.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002735
Alte Dokumentnummer
N1193018868R