Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 55

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.1986

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 55. (1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß; durch Bundesgesetz kann festgesetzt werden, daß bestimmte Verordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß bedürfen sowie daß dem Hauptausschuß von seiten der Bundesregierung oder eines Bundesministers Berichte zu erstatten sind. Der Hauptausschuß ist auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Artikel 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

  1. Absatz 2,Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte einen ständigen Unterausschuß, dem die in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse obliegen. Die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl; bei Bedachtnahme auf diesen Grundsatz muß jedoch dem Unterausschuß mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören. Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates hat Vorsorge zu treffen, daß der ständige Unterausschuß jederzeit einberufen werden und zusammentreten kann. Wird der Nationalrat nach Artikel 29 Absatz 1 vom Bundespräsidenten aufgelöst, so obliegt dem ständigen Unterausschuß die Mitwirkung an der Vollziehung, die nach diesem Gesetz sonst dem Nationalrat (Hauptausschuß) zusteht.

Schlagworte

Wahl, Verhältniswahlrecht, Berichterstattung, Bundesvollziehung, Bundesverwaltung, ständiger Unterausschuß, Einberufung, Ausschuß, Nationalratsauflösung, Geschäftsordnungsgesetz, Zusammentritt

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12008100

Alte Dokumentnummer

N1197512150T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A55/NOR12008100

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