Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 32
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 32.
(1)Absatz einsDie Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich.
(2)Absatz 2Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder von der im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzten Anzahl der Mitglieder verlangt und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12012624
Alte Dokumentnummer
N1198811006A