Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

27.10.2008

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 27. (1) Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert vier Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Nationalrat zusammentritt.

  1. Absatz 2Der neugewählte Nationalrat ist vom Bundespräsidenten längstens innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einzuberufen. Diese ist von der Bundesregierung so anzuordnen, dass der neugewählte Nationalrat am Tag nach dem Ablauf des vierten Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.

Schlagworte

Legislaturperiode, Nationalratswahl, Einberufung, Wahlausschreibung, verfassungsunmittelbare Verordnung, Neuwahl

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2009

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045755

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A27/NOR40045755

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