Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 26a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 26a

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 26a.

Die Durchführung und Leitung der Wahlen zum Europäischen Parlament, der Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten und von Volksabstimmungen sowie die Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren und Volksbefragungen obliegt Wahlbehörden, die vor jeder Wahl zum Nationalrat neu gebildet werden. Diesen haben als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien anzugehören, der Bundeswahlbehörde auch Richter des Dienst- oder Ruhestandes; die Zahl der Beisitzer ist in der Wahlordnung zum Nationalrat festzusetzen. Die nichtrichterlichen Beisitzer werden auf Grund von Vorschlägen der wahlwerbenden Parteien entsprechend ihrer bei der letzten Wahl zum Nationalrat festgestellten Stärke berufen. Im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene wahlwerbende Parteien, die danach keinen Anspruch auf Berufung von Beisitzern hätten, sind jedoch berechtigt, einen Beisitzer für die Bundeswahlbehörde vorzuschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40087969

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A26a/NOR40087969

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