Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 26
Inkrafttretensdatum
01.03.1979
Außerkrafttretensdatum
30.04.1993
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 26. (1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Stichtag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz angeordnet wird. Durch Bundesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren und über die allfällige Wahlpflicht getroffen. In diesem Bundesgesetz sind insbesondere auch die Gründe festzusetzen, aus denen eine Nichtteilnahme an der Wahl trotz Wahlpflicht als entschuldigt gilt.
(2)Absatz 2Das Bundesgebiet wird in räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt, deren Grenzen die Landesgrenzen nicht schneiden dürfen. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlberechtigten eines Wahlkreises (Wahlkörper) im Verhältnis der Bürgerzahl der Wahlkreise, das ist der Zahl der Bundesbürger zu verteilen, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung in den Wahlkreisen ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein.
(4)Absatz 4Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Stichtag der Wahl das 21. Lebensjahr vollendet hat.
(5)Absatz 5Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung oder Verfügung sein.
(6)Absatz 6Zur Durchführung und Leitung der Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten und von Volksabstimmungen nach Artikel 46 sowie zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sind Wahlbehörden zu bestellen, denen als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien anzugehören haben, bei der Hauptwahlbehörde überdies Beisitzer, die dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben. Die in der Wahlordnung festzusetzende Anzahl dieser Beisitzer ist - abgesehen von den dem richterlichen Berufsstande entstammenden Beisitzern - auf die wahlwerbenden Parteien nach ihrer bei der letzten Wahl zum Nationalrat festgestellten Stärke aufzuteilen.
(7)Absatz 7Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich angelegt.
Anmerkung
ÜR enthält Art. II Abs. 2 BVG,
BGBl. Nr. 92/1979.
Schlagworte
Wahlalter, aktives Wahlrecht, passives Wahlrecht, Wahlberechtigung,
Wahlrechtsbeschränkung, Nationalratswahl, Nationalratsabgeordneter,
Abgeordneter, Nationalratsmitglied, Referendum, Staatsbürger, Volk,
Bundespräsidentenwahl, Nationalratswahlordnung, ordentlicher
Wohnsitz, Feiertag, übertragener Wirkungsbereich, Mandatsverteilung,
Wahlpartei, Entschuldigungsgrund
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12009290
Alte Dokumentnummer
N1197912117T