Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 16. (1) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Staatsverträgen erforderlich werden; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit zu solchen Maßnahmen, insbesondere auch zur Erlassung der notwendigen Gesetze, auf den Bund über. Eine gemäß dieser Bestimmung vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft, sobald das Land die erforderliche Maßnahme getroffen hat.

  1. Absatz 2Ebenso hat der Bund bei Durchführung von Verträgen mit fremden Staaten das Überwachungsrecht auch in solchen Angelegenheiten, die zum selbständigen Wirkungsbereich der Länder gehören. Hiebei stehen dem Bund die gleichen Rechte gegenüber den Ländern zu wie bei den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 102).

Schlagworte

Staatsvertrag, Durchführungsgesetz, Durchführungsverordnung, Ausführungsgesetz, Ausführungsverordnung, spezielle Transformation, Erfüllung, Devolution, Zuständigkeitsübergang, Bundesaufsicht, Außerkrafttreten, Geltungsbereich, völkerrechtlicher Vertrag

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12007822

Alte Dokumentnummer

N1197412107T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A16/NOR12007822

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