Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 148c
Inkrafttretensdatum
01.08.1981
Außerkrafttretensdatum
31.12.1988
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Art. 148c. Die Volksanwaltschaft kann den mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betrauten Organen Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall oder aus Anlaß eines bestimmten Falles zu treffenden Maßnahmen erteilen. Das betreffende Organ hat binnen einer bundesgesetzlich zu bestimmenden Frist entweder diesen Empfehlungen zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde. Artikel 148 c, Die Volksanwaltschaft kann den mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betrauten Organen Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall oder aus Anlaß eines bestimmten Falles zu treffenden Maßnahmen erteilen. Das betreffende Organ hat binnen einer bundesgesetzlich zu bestimmenden Frist entweder diesen Empfehlungen zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde.
Schlagworte
oberstes Organ, oberstes Verwaltungsgeschäft, Bundesminister,
Volksanwaltschaftsgesetz
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12010041
Alte Dokumentnummer
N1198114034R