Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 143

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 143

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 143. Die Anklage gegen die in Artikel 142 Genannten kann auch wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen erhoben werden, die mit der Amtstätigkeit des Anzuklagenden in Verbindung stehen. In diesem Falle wird der Verfassungsgerichtshof allein zuständig; die bei den ordentlichen Strafgerichten etwa bereits anhängige Untersuchung geht auf ihn über. Der Verfassungsgerichtshof kann in solchen Fällen neben dem Artikel 142, Absatz 4, auch die strafgesetzlichen Bestimmungen anwenden.

Schlagworte

Sonderstrafgerichtsbarkeit, Anklageerhebung, Strafanklage, Amtsführung, Zuständigkeitsübergang, Strafrecht, Strafgesetz

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002534

Alte Dokumentnummer

N1193012515S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A143/NOR12002534

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