Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 129c
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
B. Unabhängiger Bundesasylsenat
Artikel 129c. (1) Durch Bundesgesetz kann ein weiterer unabhängiger Verwaltungssenat (unabhängiger Bundesasylsenat) eingerichtet werden. Dieser erkennt nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,
über Beschwerden in Asylsachen und
über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z 1.über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Ziffer eins,
(2)Absatz 2Der unabhängige Bundesasylsenat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Die Ernennung ist eine solche auf unbestimmte Dauer.
(3)Absatz 3Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind bei Besorgung der ihnen zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Geschäfte sind vom unabhängigen Bundesasylsenat als Kollegium auf die Mitglieder jährlich im voraus zu verteilen; eine nach dieser Einteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Falle der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.
(4)Absatz 4Durch Gesetz wird eine Altersgrenze bestimmt, nach deren Erreichung die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates in den Ruhestand treten. Im Übrigen dürfen sie nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und nur auf Grund eines Beschlusses des unabhängigen Bundesasylsenates ihres Amtes enthoben werden.
(5)Absatz 5Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates müssen rechtskundig sein. Sie dürfen während der Ausübung ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.
(6)Absatz 6Art. 89 gilt sinngemäß auch für den unabhängigen Bundesasylsenat.Artikel 89, gilt sinngemäß auch für den unabhängigen Bundesasylsenat.
(7)Absatz 7Die näheren Bestimmungen werden durch Bundesgesetz getroffen. Darin wird insbesondere geregelt, in welchen Angelegenheiten der unabhängige Bundesasylsenat durch mehrere und in welchen Angelegenheiten er durch einzelne Mitglieder entscheidet.
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40068040