Artikel 127c
Schaffen die Länder für ihren Bereich dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen, so kann durch Landesverfassungsgesetz eine dem Art. 126a erster Satz entsprechende Regelung getroffen werden. Art. 126a zweiter bis vierter Satz gilt auch in diesem Fall. Schaffen die Länder für ihren Bereich dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen, so kann durch Landesverfassungsgesetz eine dem Artikel 126 a, erster Satz entsprechende Regelung getroffen werden. Artikel 126 a, zweiter bis vierter Satz gilt auch in diesem Fall.