Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 127a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 127a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

19.10.2009

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 127a.
  1. Absatz einsDer Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt die Gebarung der Gemeinden mit mindestens 20 000 Einwohnern sowie die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde bestellt sind. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken.
  2. Absatz 2Die Bürgermeister haben alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse dem Rechnungshof und gleichzeitig der Landesregierung zu übermitteln.
  3. Absatz 3Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt Artikel 126 b, Absatz 2, sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.
  4. Absatz 4Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern zu überprüfen.
  5. Absatz 5Der Rechnungshof gibt das Ergebnis seiner Überprüfung dem Bürgermeister bekannt. Der Bürgermeister hat hiezu Stellung zu nehmen und die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem Rechnungshof mitzuteilen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung samt einer allenfalls abgegebenen Äußerung des Bürgermeisters der Landesregierung und der Bundesregierung mitzuteilen.
  6. Absatz 6Der Rechnungshof erstattet dem Gemeinderat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, soweit sie sich auf die betreffende Gemeinde bezieht, spätestens bis 31. Dezember Bericht. Er hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Gemeinderat auch der Landesregierung sowie der Bundesregierung mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den Gemeinderat zu veröffentlichen.
  7. Absatz 7Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung auch die Gebarung von Gemeinden mit weniger als 20 000 Einwohnern fallweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung der Landesregierung mitzuteilen. Die Absatz eins und 3 dieses Artikels finden Anwendung.
  8. Absatz 8Die für die Überprüfung der Gebarung der Gemeinden mit mindestens 20 000 Einwohnern geltenden Bestimmungen sind bei der Überprüfung der Gebarung der Gemeindeverbände sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Gemeindegebarung, Gemeindeorgan, Rechtmäßigkeit, Gemeindevoranschlag,
Voranschlag, Rechnungsabschluß, Rechnungsabschluss,
Gemeinderechnungsabschluß, Gemeinderechnugsabschluss,
Monopolunternehmung, Monopolbetrieb, öffentlich-rechtliche
Körperschaft, Körperschaft öffentlichen Rechts, Prüfungsbefugnis,
Rechnungshofkontrolle, Gemeindeverband, Stammkapital, Grundkapital,
Beteiligung, Gemeindebeteiligung, Subbeteiligung

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045836

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A127a/NOR40045836

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