Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 126
Inkrafttretensdatum
03.01.1930
Außerkrafttretensdatum
30.06.1934
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 126.
Kein Mitglied des Rechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die dem Bund oder den Ländern Rechnung zu legen haben oder zum Bund oder einem Land in einem Subventions- oder Vertragsverhältnis stehen. Ausgenommen sind Unternehmungen, die ausschließlich die Förderung humanitärer Bestrebungen oder der wirtschaftlichen Verhältnisse von öffentlichen Angestellten oder deren Angehörigen zum Zweck haben.
Schlagworte
Rechnungshofmitglied, Beamter, öffentlicher Angestellter,
Unvereinbarkeit, Inkompatibilität, Rechnungslegung,
Subventionsverhältnis, Wohltätigkeitsorganisation
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2010
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002514
Alte Dokumentnummer
N1193012495S