Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 123

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 123

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 123.
  1. Absatz eins,Der Präsident des Rechnungshofes ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung oder den Mitgliedern der in Betracht kommenden Landesregierung gleichgestellt, je nachdem der Rechnungshof als Organ des Nationalrates oder eines Landtages tätig ist.
  2. Absatz 2,Er kann durch Beschluss des Nationalrates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen werden.

Im RIS seit

29.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40245777

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A123/NOR40245777

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