(1)Absatz eins,Dem Bunde und den öffentlichen Telegraphenanstalten (§ 15 T. G.) stehen für die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von Telegraphen (§ 1 T. G.) an öffentlichen Straßen und Wegen und an sonstigen öffentlichen Gute sowie an unverbauten und in fremdem Privateigentum stehenden Grundstücken einschließlich der Privatgewässer sowie an Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten Leitungsrechte unter der Voraussetzung zu, daß durch die Leitungsrechte der bestimmungsgemäße Gebrauch der zu benützenden Liegenschaften nicht dauernd behindert wird und überwiegende öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen.Dem Bunde und den öffentlichen Telegraphenanstalten (Paragraph 15, T. G.) stehen für die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von Telegraphen (Paragraph eins, T. G.) an öffentlichen Straßen und Wegen und an sonstigen öffentlichen Gute sowie an unverbauten und in fremdem Privateigentum stehenden Grundstücken einschließlich der Privatgewässer sowie an Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten Leitungsrechte unter der Voraussetzung zu, daß durch die Leitungsrechte der bestimmungsgemäße Gebrauch der zu benützenden Liegenschaften nicht dauernd behindert wird und überwiegende öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen.