Anlage-Note zu dem Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ägypten.
Es ist für nützlich gehalten worden, gemeinsam den Sinn und die Bedeutung einiger Bestimmungen des obigen Übereinkommens näher zu erläutern. Diese Erläuterungen bilden den Gegenstand der vorliegenden Note.
1.Ziffer eins Paragraph b), Absatz 1 und 2, des Artikels III.Paragraph b), Absatz 1 und 2, des Artikels römisch drei.
Es herrscht Einverständnis darüber, daß, falls die in den Absätzen 1 und 2 des Paragraphen b) des Artikels III ins Auge gefaßten späteren Gesetze neue Straftaten zu jenen hinzufügen sollten, die in den geltenden Bestimmungen des einheimischen Strafgesetzbuches behandelt werden, diese neuen Straftaten nicht zu denjenigen gehören sollen, für die die Gerichtsbarkeit der ägyptischen Gerichte vorbehalten wird.Es herrscht Einverständnis darüber, daß, falls die in den Absätzen 1 und 2 des Paragraphen b) des Artikels römisch drei ins Auge gefaßten späteren Gesetze neue Straftaten zu jenen hinzufügen sollten, die in den geltenden Bestimmungen des einheimischen Strafgesetzbuches behandelt werden, diese neuen Straftaten nicht zu denjenigen gehören sollen, für die die Gerichtsbarkeit der ägyptischen Gerichte vorbehalten wird.
2.Ziffer 2 Paragraph c) des Artikels III.Paragraph c) des Artikels römisch drei.
Unter vorläufigen Untersuchungsmaßnahmen sind die Maßnahmen zu verstehen, die im Kapital II, Titel I, des einheimischen Strafgesetzbuches für die Fälle vorgesehen sind, wo der Täter auf frischer Tat betroffen wird.Unter vorläufigen Untersuchungsmaßnahmen sind die Maßnahmen zu verstehen, die im Kapital römisch zwei, Titel römisch eins, des einheimischen Strafgesetzbuches für die Fälle vorgesehen sind, wo der Täter auf frischer Tat betroffen wird.
3.Ziffer 3 Artikel IV.Artikel römisch vier.
Auf Antrag der Ägyptischen Regierung, die die Möglichkeit vorzusehen wünscht, daß die Republik Österreich Kolonien oder Gebiete außerhalb des europäischen Festlandes besitzen sollte, wird einverständlich festgestellt, daß die Worte “oder dies auf Grund gesetzlicher Bestimmung geworden sind” nicht so ausgelegt werden können, daß sie sich auch auf die Eingeborenen der Kolonien oder außerhalb des europäischen Festlandes liegenden Gebiete erstrecken, denen die östereichische Staatsangehörigkeit etwa durch ein Gesetz, einen Vertrag oder auf irgendeine andere Weise übertragen werden könnte.
Geschehen zu Wien, am 14. Oktober 1929 in zweifacher Ausfertigung.