Bundesrecht konsolidiert

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Konsularkonvention (Estland) Art. 23

Kurztitel

Konsularkonvention (Estland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 266/1929

Typ

Vertrag – Estland

§/Artikel/Anlage

Art. 23

Inkrafttretensdatum

28.07.1929

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch 23 . Das gegenwärtige Übereinkommen wird so lange in Kraft bleiben, als es nicht von einem der vertragschließenden Teile gekündigt wird. Diese Kündigung wird erst nach Ablauf eines Zeitraumes von sechs Monaten wirksam.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Wien, am 15. Oktober 1926.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10001777

Dokumentnummer

NOR40007358

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1929/266/A23/NOR40007358

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