Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Konsularkonvention (Estland) Art. 21

Kurztitel

Konsularkonvention (Estland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 266/1929

Typ

Vertrag – Estland

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

28.07.1929

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch 21 . Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich überdies dem anderen Teile in allem, was die Errichtung von Konsularämtern sowie die Ausübung der konsularischen Funktionen und den Genuß von Befreiungen, Vorrechten, Immunitäten, Privilegien und Ehren betrifft, die Behandlung zuzugestehen, die der meistbegünstigten Nation eingeräumt ist. Es wird jedoch vereinbart, daß keiner der vertragschließenden Teile unter Berufung auf die Klausel der meistbegünstigten Nation zugunsten seiner Konsularfunktionäre und Konsularbeamten andere oder ausgedehntere Befreiungen, Vorrechte, Immunitäten, Privilegien und Ehren in Anspruch nehmen kann als jene, die er selbst den Konsularfunktionären und Konsularbeamten des anderen Teiles zugesteht.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10001777

Dokumentnummer

NOR40007352

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1929/266/A21/NOR40007352

Navigation im Suchergebnis