Bundesrecht konsolidiert

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Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte Art. 15

Kurztitel

Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 222/1929

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

31.07.1929

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch fünfzehn.

(ÜR zu den Paragraphen 3 und 6 RGBl. Nr. 49 aus 1874,)

Anmerkung, Absatz eins, Inkrafttretensbestimmungen der Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,.)

  1. Absatz 2,Die auf Grund des Paragraph 51 a, G. O. G. in der Fassung des Artikels 6 des Verwaltungsersparungsgesetzes vom 26. März 1926, B. G. Bl. Nr. 76, erlassenen Verordnungen bleiben weiter bestehen, solange sie nicht durch eine auf Grund des Paragraph 56 a, G. O. G. erlassene Verordnung abgeändert oder aufgehoben werden. Die Bestimmungen des Paragraph 56 a,, Absatz 2 bis 5, finden für den Wirkungsbereich dieser Verordnungen Anwendung.
  2. Absatz 3,Während der Durchführung, längstens aber drei Jahre nach dem Wirksamwerden dieses Gesetzes, kann der Bundesminister für Justiz, wenn keine geeigneten Fachbeamten zur Verfügung stehen, entsprechend befähigten Kanzleibeamten den erweiterten Wirkungskreis übertragen.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen des Artikels römisch vierzehn finden auch auf alle bereits anhängenden Kuratelen Anwendung; doch kann das Kuratelsgericht dem Kurator, wenn seine Bestellung von Besitzern der Teilschuldverschreibungen veranlaßt wurde und für seine Leistungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften ein Anspruch auf Entlohnung gegen den Verpflichteten begründet wäre, eine angemessene Entschädigung zu Lasten des Verpflichteten zuerkennen. Rechtskräftige Entscheidungen über die Kosten bleiben unberührt. Der Kostenvorschuß, den ein Kurator vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen von dem Verpflichteten erhalten hat, ist auch dann nicht zurückzuerstatten, wenn er die vom Verpflichteten gemäß den Bestimmungen des Artikels römisch vierzehn, Punkt 2, zu ersetzenden Kosten übersteigt.

Anmerkung

Abs. 4 betrifft die §§ 3 und 6; Art. XIV Punkt 2 hat den § 6 Abs. 2 bis 5 neugefasst.

Schlagworte

BGBl. Nr. 76/1926, Kostenvorschuss

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10001683

Dokumentnummer

NOR12160143

Alte Dokumentnummer

N2187415891T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1929/222/A15/NOR12160143

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