(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Artikels XIV finden auch auf alle bereits anhängenden Kuratelen Anwendung; doch kann das Kuratelsgericht dem Kurator, wenn seine Bestellung von Besitzern der Teilschuldverschreibungen veranlaßt wurde und für seine Leistungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften ein Anspruch auf Entlohnung gegen den Verpflichteten begründet wäre, eine angemessene Entschädigung zu Lasten des Verpflichteten zuerkennen. Rechtskräftige Entscheidungen über die Kosten bleiben unberührt. Der Kostenvorschuß, den ein Kurator vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen von dem Verpflichteten erhalten hat, ist auch dann nicht zurückzuerstatten, wenn er die vom Verpflichteten gemäß den Bestimmungen des Artikels XIV, Punkt 2, zu ersetzenden Kosten übersteigt.Die Bestimmungen des Artikels römisch vierzehn finden auch auf alle bereits anhängenden Kuratelen Anwendung; doch kann das Kuratelsgericht dem Kurator, wenn seine Bestellung von Besitzern der Teilschuldverschreibungen veranlaßt wurde und für seine Leistungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften ein Anspruch auf Entlohnung gegen den Verpflichteten begründet wäre, eine angemessene Entschädigung zu Lasten des Verpflichteten zuerkennen. Rechtskräftige Entscheidungen über die Kosten bleiben unberührt. Der Kostenvorschuß, den ein Kurator vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen von dem Verpflichteten erhalten hat, ist auch dann nicht zurückzuerstatten, wenn er die vom Verpflichteten gemäß den Bestimmungen des Artikels römisch vierzehn, Punkt 2, zu ersetzenden Kosten übersteigt.