Bundesrecht konsolidiert

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Sechste Gerichtsentlastungsnovelle Art. 15

Kurztitel

Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 222/1929

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

31.07.1929

Außerkrafttretensdatum

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Der § 56a GOG, RGBl. Nr. 271/1896, ist durch § 46 Abs. 2 Z 1 des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 180/1962, aufgehoben worden.

Text

Artikel römisch fünfzehn. (1) Dieses Gesetz tritt am 15. Tage nach der Kundmachung in Wirksamkeit und ist auf die an diesem Tage bereits bei Gericht angebrachten Sachen anzuwenden. Die Bestimmungen des Artikels römisch drei, Ziffer 12 und 13, finden jedoch keine Anwendung, wenn die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes gefällt worden ist.

  1. Absatz 2,Die auf Grund des Paragraph 51 a, G. O. G. in der Fassung des Artikels 6 des Verwaltungsersparungsgesetzes vom 26. März 1926, B. G. Bl. Nr. 76, erlassenen Verordnungen bleiben weiter bestehen, solange sie nicht durch eine auf Grund des Paragraph 56 a, G. O. G. erlassene Verordnung abgeändert oder aufgehoben werden. Die Bestimmungen des Paragraph 56 a,, Absatz 2 bis 5, finden für den Wirkungsbereich dieser Verordnungen Anwendung.
  2. Absatz 3,Während der Durchführung, längstens aber drei Jahre nach dem Wirksamwerden dieses Gesetzes, kann der Bundesminister für Justiz, wenn keine geeigneten Fachbeamten zur Verfügung stehen, entsprechend befähigten Kanzleibeamten den erweiterten Wirkungskreis übertragen.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen des Artikels römisch vierzehn finden auch auf alle bereits anhängigen Kuratelen Anwendung; doch kann das Kuratelsgericht dem Kurator, wenn seine Bestellung von Besitzern der Teilschuldverschreibungen veranlaßt wurden und für seine Leistungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem bisher geltenden Vorschriften ein Anspruch auf Entlohnung gegen den Verpflichteten begründet wäre, eine angemessene Entschädigung zu Lasten des Verpflichteten zuerkennen. Rechtskräftige Entscheidungen über die Kosten bleiben unberührt. Der Kostenvorschuß, den ein Kurator vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen von dem Verpflichteten erhalten hat, ist auch dann nicht zurückzuerstatten, wenn er die vom Verpflichteten gemäß den Bestimmungen des Artikels römisch vierzehn, Punkt 2 zu ersetzenden Kosten übersteigt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 76/1926

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012

Gesetzesnummer

10000119

Dokumentnummer

NOR12002240

Alte Dokumentnummer

N1192914832S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1929/222/A15/NOR12002240

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