Bundesrecht konsolidiert

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Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien Art. 24

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1929

Typ

Vertrag – Spanien

§/Artikel/Anlage

Art. 24

Inkrafttretensdatum

21.03.1929

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 24.

Der vorliegende Vertrag wird ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Wien ausgetauscht werden.

Der vorliegende Vertrag wird mit dem Tage des Austausches der Ratifikationen in Kraft treten und von diesem Tage angefangen zehn Jahre gelten. Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, so gilt er für eine Zeitdauer von zehn Jahren erneuert und so weiter.

Ist bei Erlöschen des vorliegenden Vertrages ein Vergleichs-, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren anhängig, dann ist es nach den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages zu Ende zu führen.

Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.

Geschehen zu Wien in zwei Ausfertigungen, am 11. Juni 1928.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000127

Dokumentnummer

NOR12002320

Alte Dokumentnummer

N1192917734S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1929/141/A24/NOR12002320

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