Bundesrecht konsolidiert

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Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien Art. 2

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1929

Typ

Vertrag – Spanien

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

21.03.1929

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

römisch eins. Teil.

Artikel 2.

Alle Streitigkeiten zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen, welcher Art sie auch seien, hinsichtlich welcher die Parteien einander ein Recht streitig machen sollten und die nicht in freundschaftlicher Weise durch die gewöhnlichen diplomatischen Verfahren geregelt werden konnten, sind entweder einem Schiedsgericht oder dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten. Die Streitigkeiten, für deren Austragung ein Sonderverfahren durch andere, zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen in Geltung stehende Übereinkommen vorgesehen ist, werden nach den Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt werden.

Anmerkung

Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof nunmehr, Internationaler Gerichtshof.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000127

Dokumentnummer

NOR12002298

Alte Dokumentnummer

N1192917712S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1929/141/A2/NOR12002298

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