Bundesrecht konsolidiert

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Vergleichsvertrag zwischen Österreich und den USA Art. 3

Kurztitel

Vergleichsvertrag zwischen Österreich und den USA

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 119/1929

Typ

Vertrag – USA

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

28.02.1929

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel römisch drei. Falls die Hohen Vertragschließenden Teile einen Streit nicht auf diplomatischem Wege schlichten konnten und nicht zur Entscheidung durch ein zuständiges Gericht Zuflucht nehmen, sollen sie ihn sofort der Internationalen Kommission zur Untersuchung und Berichterstattung überweisen. Die Internationale Kommission kann aber auf einstimmigen Beschluß auch aus eigenem Antrieb ihre Dienste zu diesem Behufe anbieten und sie soll in einem solchen Falle beide Regierungen verständigen und deren Mitwirkung bei der Untersuchung ansprechen.

Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen überein, der Ständigen Internationalen Kommission alle für die Untersuchung und Berichterstattung erforderlichen Hilfsmittel und Erleichterungen zugehen zu lassen.

Der Bericht der Kommission soll innerhalb eines Jahres, gerechnet von dem Zeitpunkt, an dem sie die Untersuchung begonnen zu haben erklärt, abgeschlossen werden, es sei denn, daß die Hohen Vertragschließenden Teile diese Frist einverständlich abkürzen oder erstrecken. Der Bericht soll in dreifacher Ausfertigung abgefaßt werden, je eine Ausfertigung ist den beiden Regierungen zu überreichen und die dritte für die Akten der Kommission zurückzubehalten.

Die Hohen Vertragschließenden Teile behalten sich das Recht vor, im Streitgegenstande nach Vorlage des Berichtes der Kommission unabhängig von diesem Berichte vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000124

Dokumentnummer

NOR12002260

Alte Dokumentnummer

N1192915623S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1929/119/A3/NOR12002260

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