Bundesrecht konsolidiert

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Vergleichsvertrag zwischen Österreich und den USA Art. 2

Kurztitel

Vergleichsvertrag zwischen Österreich und den USA

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 119/1929

Typ

Vertrag – USA

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

28.02.1929

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel römisch zwei. Die Internationale Kommission soll aus fünf Mitgliedern bestehen, die wie folgt zu bestellen sind: Je ein Mitglied wird aus jedem der beiden Länder von dessen Regierung gewählt; je ein Mitglied wird von jeder der beiden Regierungen aus einem dritten Lande gewählt; das fünfte Mitglied wird von den beiden Regierungen im gemeinsamen Einvernehmen gewählt, wobei es als ausgemacht gilt, daß dieses Mitglied nicht Bürger eines der beiden Länder sein darf. Die Kosten der Kommission sind von den beiden Regierungen zu gleichen Teilen zu tragen.

Die Internationale Kommission soll binnen sechs Monaten nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrage gebildet und freiwerdende Stellen sollen in der Weise besetzt werden, in der die ursprüngliche Bestellung erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000124

Dokumentnummer

NOR12002259

Alte Dokumentnummer

N1192915622S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1929/119/A2/NOR12002259

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