Bundesrecht konsolidiert

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Protokoll über die Schiedsklauseln Art. 4

Kurztitel

Protokoll über die Schiedsklauseln

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1928

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

13.03.1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Text

Ziffer 4 Wenn den Gerichten der vertragschließenden Staaten ein Rechtsstreit aus einem Vertrage zwischen den unter Artikel 1 erwähnten Personen unterbreitet wird und der Vertrag eine Schiedsabrede oder eine Schiedsklausel enthält, die nach dem genannten Artikel gültig ist und zur Ausführung gebracht werden kann, so werden sie die Beteiligten auf Antrag eines von ihnen zwecks Entscheidung des Rechtsstreits vor die Schiedsrichter verweisen.

Diese Verweisung hat keine bindende Wirkung hinsichtlich der Zuständigkeit der Gerichte in dem Falle, daß aus irgendeinem Grunde die Schiedsabrede, die Schiedsklausel oder das Schiedsverfahren hinfällig oder unausführbar geworden sind.

Im RIS seit

18.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2022

Gesetzesnummer

10001773

Dokumentnummer

NOR40247535

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1928/57/A4/NOR40247535

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