Bundesrecht konsolidiert

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Notare, Notariatskandidaten - Einrichtung, Führung der Verzeichnisse § 3

Kurztitel

Notare, Notariatskandidaten - Einrichtung, Führung der Verzeichnisse

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 47/1928

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

23.02.1928

Außerkrafttretensdatum

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 3,

Das Verzeichnis der Notariatskandidaten hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Vor- und Zunamen.
  2. Ziffer 2
    Tag und Ort der Geburt.
  3. Ziffer 3
    Zuständigkeit.
  4. Ziffer 4
    Juridische Staatsprüfungen (Tag der Ablegung, Erfolg); Erlangung des juridischen Doktorgrades; Notariats-, Rechtsanwalts- oder Richteramtsprüfung (Tag der Ablegung, Erfolg).
  5. Ziffer 5
    Bei welchem Notar verwendet? (Eintritt in die Kanzlei, Austritt aus der Kanzlei, Unterbrechung der Praxis.).
  6. Ziffer 6
    Anderweitige nach Paragraph 6, der Notariatsordnung anrechenbare Praxis.
  7. Ziffer 7
    Beginn der Substitutionsfähigkeit, Angelobung als Substitut.
  8. Ziffer 8
    Gutachten über Fähigkeit und Verwendung.
  9. Ziffer 9
    Ordnungsstrafen, Disziplinarstrafen (Verhängung, Löschung); gerichtliche Strafen.
  10. Ziffer 10
    Tag der Ernennung zum Notar.

Anmerkung

1. Zu Abs. 4: Das Doktorat ist nicht Voraussetzung für die Ernennung zum Notar; es genügt die Zurücklegung der Staatsprüfungen bzw. nunmehr des Diplomstudiums nach dem BG BGBl. Nr. 140/1978. Das Doktorat wird also allenfalls als Nachweis besonderer Fähigkeiten und Kenntnisse bei der Aufnahme in die Besetzungsvorschläge (§ 11 Abs. 3 NO, RGBl. Nr. 75/1871) berücksichtigt und deswegen im Verzeichnis vermerkt. Außerdem verkürzt das Doktoratsstudium nach dem BG BGBl. Nr. 140/1978 nunmehr seit dem NPG, BGBl. Nr. 522/1987, und den damit vorgenommenen Änderungen der NO, RGBl. Nr. 75/1871, die Praxiszeit (§ 6 Abs. 3 Z 3 NO) und sind auch die Rigorosenfächer auf die mündliche Notariatsprüfung anrechenbar (§ 21 NPG).
2. Zu Abs. 4: Seit dem NPG, BGBl. Nr. 522/1987, und den damit vorgenommenen Änderungen der NO, RGBl. Nr. 75/1871, ist die Ablegung der Notariatsprüfung zwingende Voraussetzung für das Notariat. Sie wird nur mehr durch die entsprechende Ergänzungsprüfung nach dem BARG, BGBl. Nr. 523/1987, ersetzt, nicht mehr jedoch durch die
Rechtsanwalts- oder Richteramtsprüfung allein.

Schlagworte

Vorname, Notariatsprüfung, Rechtsanwaltsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013

Gesetzesnummer

10001769

Dokumentnummer

NOR12023650

Alte Dokumentnummer

N2192818736R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1928/47/P3/NOR12023650

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