Anmerkung
1. Zu Abs. 1: Das Doktorat ist nicht Voraussetzung für die Ernennung zum Notar; es genügt die Zurücklegung der Staatsprüfungen bzw. nunmehr des Diplomstudiums nach dem BG
BGBl. Nr. 140/1978. Das Doktorat wird also allenfalls als Nachweis besonderer Fähigkeiten und Kenntnisse bei der Aufnahme in die Besetzungsvorschläge (§ 11 Abs. 3 NO,
RGBl. Nr. 75/1871) berücksichtigt und deswegen im Verzeichnis vermerkt. Außerdem verkürzt das Doktoratsstudium nach dem BG
BGBl. Nr. 140/1978 nunmehr seit dem NPG,
BGBl. Nr. 522/1987, und den damit vorgenommenen Änderungen der NO,
RGBl. Nr. 75/1871, die Praxiszeit (§ 6 Abs. 3 Z 3 NO) und sind auch die Rigorosenfächer auf die mündliche Notariatsprüfung anrechenbar (§ 21 NPG).
2. Zu Abs. 1: Seit dem NPG,
BGBl. Nr. 522/1987, und den damit vorgenommenen Änderungen der NO,
RGBl. Nr. 75/1871, ist die Ablegung der Notariatsprüfung zwingende Voraussetzung für das Notariat. Sie wird nur mehr durch die entsprechende Ergänzungsprüfung nach dem BARG,
BGBl. Nr. 523/1987, ersetzt, nicht mehr jedoch durch die Rechtsanwalts- oder Richteramtsprüfung allein.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2013