Bundesrecht konsolidiert

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Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland Art. 1

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 42/1928

Typ

Vertrag – Finnland

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

18.02.1928

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch eins. (1) Die Angehörigen, Boote, Schiffe und Waren, Natur- sowie Gewerbeerzeugnisse jedes der vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des anderen die Rechte, Begünstigungen, Immunitäten oder Vorteile irgendwelcher Art, die der meistbegünstigten Nation gewährt worden sind, genießen.

  1. Absatz 2,Durch die Bestimmungen dieses Artikels soll den besonderen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften, welche in den Gebieten jedes der vertragschließenden Teile in bezug auf Handel, Gewerbe und Polizei bestehen und auf die Angehörigen jedes anderen Staates Anwendung finden, kein Eintrag geschehen.

Schlagworte

Naturerzeugnis

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Gesetzesnummer

10006144

Dokumentnummer

NOR12067937

Alte Dokumentnummer

N5192835686L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1928/42/A1/NOR12067937

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