(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 219/1950)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1950,)
Die vorliegende Ratifikationsurkunde ist am 29. September 1928 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden.
Das Übereinkommen über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten haben bisher, abgesehen von Österreich, ratifiziert:
Belgien (ohne Belgisch-Kongo und die belgischen Mandatsgebiete) am 3. Oktober 1927,
Finnland am 17. September 1927,
Großbritannien am 6. Oktober 1926,
Britisch-Indien am 30. September 1927,
derder Freistaat Irland am 25. November 1927,
Kuba am 6. August 1928,
Luxemburg am 16. April 1928,
dasdas Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen am 1. April 1927,
diedie Schweiz am 16. November 1927 und
Ungarn am 19. April 1928.
Dieses Übereinkommen ist sohin gemäß seinem Artikel 4, Absatz 3, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und den obgenannten Staaten am 29. September 1928 in Kraft getreten.
Gegenwärtig sind folgende Staaten nicht mehr Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation:
Deutsches Reich, Japan, Jugoslawien, Lettland, Nikaragua, Spanien
Myanmar
Auf Grund der Gesetzgebung vom Jahre 1935 hat Birma seit 1. April 1937 aufgehört, einen Teil Indiens zu bilden. Es ist vereinbart worden, daß Birma für die von Indien bis 31. März 1937 ratifizierten 14 Übereinkommen gebunden bleibt. Das angeführte Datum ist das, zu welchem die Ratifikation Indiens eingetragen wurde.
Pakistan
Pakistan, das seit 15. August 1947 aufgehört hat, einen Teil Indiens zu bilden und das am 31. Oktober 1947 Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation geworden ist, hat das Internationale Arbeitsamt mit einem Schreiben vom 26. Jänner 1948 in Kenntnis gesetzt, daß es sich verpflichten würde, die von der indischen Regierung ratifizierten Übereinkommen weiter gelten zu lassen. Das angeführte Datum ist das, zu welchem die Ratifikation Indiens eingetragen wurde.