Britisches Reich
Ich erkläre, daß meine Unterschrift irgendein britisches Dominium bindet, das selbst Mitglied des Völkerbundes ist und das Übereinkommen nicht besonders unterzeichnet oder ihm beitritt.
Indien:
Auf Grund der Bestimmungen des Artikels 9 des vorstehenden Übereinkommens erkläre ich, daß meine Unterschrift, was die Inkraftsetzung der Bestimmungen des Artikels 2, Absatz b, der Artikel 5, 6 und 7 dieses Übereinkommens betrifft, die nachstehenden Gebiete nicht bindet: in Birma: die Landstriche von Naga, die westlich und südlich des Hukawng-Tales liegen und im Norden und Westen von der Assam-Grenze, im Osten vom Nanphuk-Flusse und im Süden von dem Singaling Hkamti und den Somra-Landstrichen begrenzt werden; in Assam: die Grenzlandstriche von Sadina und Balipara, das Stammesgebiet östlich des Nagaberglandbezirkes bis zur birmesischen Grenze und einem kleinen Landstrich im Süden des Lushai-Gebirgsbezirks; ferner die in Indien gelegenen Gebiete jedes Fürsten oder Häuptlings, der der Oberherrlichkeit Seiner Majestät untersteht.
Ich erkläre auch, daß meine Unterzeichnung des Übereinkommens nicht bindend ist, soweit der Artikel 3 von Indien verlangen könnte, in ein Abkommen einzutreten, nach dessen Wortlaut Fahrzeuge, weil sie Indern gehören, von ihnen ausgerüstet sind oder von ihnen befehligt würden, oder weil die Hälfte der Besatzung aus Indern besteht, zu Eingeborenenschiffen gerechnet, oder ihnen irgendwelche Vorrechte, Rechte oder Freiheiten verweigert würden, die gleichartige Fahrzeuge anderer Signatarstaaten der Völkerbundsatzung genießen, oder sie irgendwelchen Verbindlichkeiten oder Nachteilen unterworfen würden, denen gleichartige Schiffe anderer solcher Staaten nicht unterworfen sind.
Spanien
Für Spanien und die spanischen Kolonien mit Ausnahme des spanischen Protektorats von Marokko.
Persien (Iran)
ad referendum und unter Auslegung des Artikels 3 dahin, daß er Persien nicht verpflichten kann, sich durch irgendeine Maßnahme oder ein Übereinkommen zu binden, wodurch seine Schiffe irgendwelchen Tonnengehalts in die Gattung der Eingeborenenschiffe versetzt würden, wie dies in dem Übereinkommen über den Handel mit Waffen vorgesehen ist.
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 19. August 1927 beim Sekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt. Das Übereinkommen ist daher gemäß seinem Artikel 12 an diesem Tag für die Republik Österreich wirksam geworden.
Außer Österreich haben das Übereinkommen ratifiziert:
Belgien am 23. September 1927,
Großbritannien am 18. Juni 1927,
Australien am 18. Juni 1927,
die Südafrikanische Union am 18. Juni 1927,
Neuseeland am 18. Juni 1927,
Indien am 18. Juni 1927,
Bulgarien am 9. März 1927,
Dänemark am 17. Mai 1927,
Finnland am 19. September 1927,
Lettland am 9. Juli 1927,
Norwegen am 10. September 1927,
Portugal am 4. Oktober 1927,
Schweden am 17. Dezember 1927,
Spanien am 12. September 1927.
Dem Übereinkommen sind beigetreten:
Haiti am 13. September 1927,
Nikaragua am 3. Oktober 1927,
der Sudan am 15. September 1927,
Ungarn am 16. April 1927.