Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen, betreffend die Sklaverei Art. 5

Kurztitel

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 17/1928

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

19.08.1927

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 5.

Die Hohen Vertragschließenden Teile erkennen an, daß die Anwendung der Zwangsarbeit oder der Arbeitspflicht ernste Folgen haben kann, und verpflichten sich, jeder für die seiner Staatshoheit, seiner Gerichtsbarkeit, seinem Schutze, seiner Oberherrlichkeit oder seiner Vormundschaft unterstellten Gebiete, durch zweckmäßige Maßnahmen zu verhüten, daß die Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht der Sklaverei ähnliche Verhältnisse herbeiführt.

Es besteht Einverständnis darüber:

Ziffer eins daß vorbehaltlich der nachstehend in Ziffer 2 enthaltenen Übergangsbestimmungen Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht nur zu öffentlichen Zwecken verlangt werden kann,

Ziffer 2 daß die Hohen Vertragschließenden Teile in Gebieten, wo Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht zu anderen als zu öffentlichen Zwecken noch besteht, sich bemühen werden, dieser Übung in zunehmendem Maße und so rasch als möglich ein Ende zu machen, und daß diese Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht, so lange sie noch besteht, nur ausnahmsweise gegen eine angemessene Entschädigung und unter der Bedingung Anwendung finden wird, daß kein Wechsel des gewöhnlichen Wohnsitzes verlangt werden darf,

Ziffer 3 daß in jedem Falle die Zentralbehörden des betreffenden Gebietes die Verantwortung für die Anwendung der Zwangsarbeit oder der Arbeitspflicht tragen sollen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10000106

Dokumentnummer

NOR12002114

Alte Dokumentnummer

N1192817002S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1928/17/A5/NOR12002114

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