Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen, betreffend die Sklaverei Art. 2

Kurztitel

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 17/1928

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

19.08.1927

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 2.

Soweit die Hohen Vertragschließenden Teile die erforderlichen Maßnahmen nicht bereits getroffen haben, verpflichten sie sich, jeder für die seiner Staatshoheit, seiner Gerichtsbarkeit, seinem Schutze, seiner Oberherrlichkeit oder seiner Vormundschaft unterstellten Gebiete:

Litera a den Sklavenhandel zu verhindern und zu unterdrücken;

Litera b in zunehmendem Maße und sobald als möglich auf die vollständige Abschaffung der Sklaverei in allen ihren Formen hinzuarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10000106

Dokumentnummer

NOR12002111

Alte Dokumentnummer

N1192816999S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1928/17/A2/NOR12002111

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