Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland) Art. 19

Kurztitel

Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 158/1928

Typ

Vertrag – Estland

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

03.06.1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Wieder in Kraft seit 1991.

Text

Artikel 19.

Das vorliegende Übereinkommen wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der vertragschließenden Teile ratifiziert werden und zehn Tage nach dem Austausche der Ratifikationen in Kraft treten. Es wird dies zum Ablaufe einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkte der Kündigung durch einen der vertragschließenden Teile in Kraft bleiben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterfertigt und ihre Siegel beigesetzt.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung in Wien, den 15. Oktober 1926.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001772

Dokumentnummer

NOR40007201

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1928/158/A19/NOR40007201

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