Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland) Art. 1

Kurztitel

Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 158/1928

Typ

Vertrag – Estland

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

03.06.1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Wieder in Kraft seit 1991.

Text

Artikel 1.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, in den Fällen und unter den Bedingungen des vorliegenden Übereinkommens einander die Personen auszuliefern, die wegen einer der im Artikel 2 aufgezählten, auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile begangenen strafbaren Handlung verurteilt worden sind oder verfolgt werden und die sich auf dem Gebiete des anderen Teiles befinden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001772

Dokumentnummer

NOR40007146

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1928/158/A1/NOR40007146

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