Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)
Typ
Vertrag – Estland
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
03.06.1928
Außerkrafttretensdatum
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Wieder in Kraft seit 1991.
Text
Artikel 1.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, in den Fällen und unter den Bedingungen des vorliegenden Übereinkommens einander die Personen auszuliefern, die wegen einer der im Artikel 2 aufgezählten, auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile begangenen strafbaren Handlung verurteilt worden sind oder verfolgt werden und die sich auf dem Gebiete des anderen Teiles befinden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Gesetzesnummer
10001772
Dokumentnummer
NOR40007146