Bundesrecht konsolidiert

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Madrider Markenabkommen (Haager Fassung) Art. 12

Kurztitel

Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 115/1928

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.06.1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 12.

Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen im Haag spätestens am 1. Mai 1928 hinterlegt werden.

Es tritt einen Monat nach diesem Zeitpunkt in Kraft und soll dieselbe Geltung und Dauer haben wie der Hauptvertrag.

Diese Akte tritt in den Beziehungen zwischen den Ländern, die sie ratifiziert haben, an die Stelle des am 2. Juni 1911 in Washington revidierten Madrider Abkommens von 1891. Das letztere bleibt jedoch in den Beziehungen zu den Ländern in Kraft, die die gegenwärtige Akte nicht ratifiziert haben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet.

Geschehen im Haag in einem einzigen Stücke am 6. November 1925.

Anmerkung

Die Washingtoner Fassung ist gegenüber keinem Staat mehr anwendbar.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013

Gesetzesnummer

10001771

Dokumentnummer

NOR12023699

Alte Dokumentnummer

N2192827189S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1928/115/A12/NOR12023699

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