Bundesrecht konsolidiert

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Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung) Art. 5

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1928

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 5ter. In keinem der vertragschließenden Länder soll als Eingriff in die Rechte des Patentinhabers angesehen werden:

  1. Ziffer eins
    der an Bord von Schiffen der anderen Unionsländer stattfindende Gebrauch patentierter Einrichtungen im Schiffskörper, in den Maschinen, dem Takelwerk, den Geräten und sonstigem Zugehör, wenn die Schiffe zeitweilig oder unbeabsichtigt in die Gewässer des Landes gelangen, vorausgesetzt, daß diese Einrichtungen dort lediglich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet werden;
  2. Ziffer 2
    der Gebrauch patentierter Einrichtungen im Bau oder in der Arbeitsweise der Luft- oder Landfahrzeuge der anderen Unionsländer oder des Zugehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese zeitweilig oder unbeabsichtigt in dieses Land gelangen.

Anmerkung

Vgl. § 26 PatG, BGBl. Nr. 259/1970.

Schlagworte

Luftfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10001770

Dokumentnummer

NOR12023660

Alte Dokumentnummer

N2192827037S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1928/114/A5/NOR12023660

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