Bundesrecht konsolidiert

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Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung) Art. 4

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1928

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.06.1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 4bis. Die Patente, die in den verschiedenen vertragschließenden Ländern von Unionsangehörigen angemeldet werden, sollen von den Patenten, die für dieselbe Erfindung in anderen der Union angehörenden oder nicht angehörenden Ländern erlangt worden sind, unabhängig sein.

Diese Bestimmung ist ohne jede Einschränkung zu verstehen, insbesondere in dem Sinne, daß die während der Prioritätsfrist angemeldeten Patente sowohl hinsichtlich der Gründe der Nichtigkeit und des Verfalls als auch hinsichtlich der gesetzmäßigen Dauer unabhängig sind.

Sie findet auf alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden Patente Anwendung.

Für den Fall des Beitritts neuer Länder soll es mit den im Zeitpunkte des Beitritts auf beiden Seiten bestehenden Patenten ebenso gehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10001770

Dokumentnummer

NOR12023657

Alte Dokumentnummer

N2192827034S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1928/114/A4/NOR12023657

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