Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sanitäre Regelung des Ammenwesens
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.04.1926
Außerkrafttretensdatum
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 3.Paragraph 3,
Zur Ausstellung des Zeugnisses ist in erster Linie der Amtsarzt der politischen Bezirksbehörde oder im Falle des § 1 der zuständigen Säuglingsfürsorgeanstalt, im Falle des § 2 der Arzt der zuständigen Ziehkinderaufsichtsstelle berufen. Zur Ausstellung des Zeugnisses ist in erster Linie der Amtsarzt der politischen Bezirksbehörde oder im Falle des Paragraph eins, der zuständigen Säuglingsfürsorgeanstalt, im Falle des Paragraph 2, der Arzt der zuständigen Ziehkinderaufsichtsstelle berufen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10010199
Dokumentnummer
NOR12129251
Alte Dokumentnummer
N8192621731L