Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz) Art. 2

Kurztitel

Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 55/1926

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

07.03.1926

Außerkrafttretensdatum

Index

19/09 Niederlassungsverträge

Text

Artikel 2.

Der gegenwärtige Vertrag wird so bald als möglich ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht werden.

Der gegenwärtige Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Wirksamkeit und bleibt so lange in Geltung, als er nicht von einem der vertragschließenden Teile gekündigt wird. In diesem Falle tritt er nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage außer Kraft, an dem die Kündigung dem anderen vertragschließenden Teil bekanntgegeben worden ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigefügt.

So geschehen zu Bern, in doppelter Urschrift, den fünfundzwanzigsten Mai 1925.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014

Gesetzesnummer

10000091

Dokumentnummer

NOR12002022

Alte Dokumentnummer

N1192616615S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1926/55/A2/NOR12002022

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