Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung der Schulpflicht ihrer in dem anderen Staate wohnenden Bundes-, beziehungsweise Staatsangehörigen (BRD) § 1

Kurztitel

Durchführung der Schulpflicht ihrer in dem anderen Staate wohnenden Bundes-, beziehungsweise Staatsangehörigen (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 349/1926

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.11.1926

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Paragraph eins,

Die in Preußen sich aufhaltenden österreichischen Bundesbürger sind in Hinsicht der Pflicht zum Besuch von Schulen jeglicher Art sowie auch in Hinsicht der Schulversäumnis, Schulunterhaltung und Schulgeldzahlung an Pflichtschulen denselben Gesetzen und Vorschriften unterworfen wie die preußischen Staatsangehörigen innerhalb des preußischen Staates, und umgekehrt sind die in Österreich sich aufhaltenden preußischen Staatsangehörigen in gleicher Beziehung den österreichischen Bundesbürgern gleichgestellt.

Es können jedoch Angehörige der beiden Staaten, die vor ihrem Verzuge in ihrem Heimatstaat der Schulpflicht genügt haben und sich durch ein Zeugnis ihrer heimischen Schulbehörde ausweisen, zum Besuch der Schulen in dem Staat ihres Aufenthaltes nicht noch herangezogen werden, auch wenn das am Ort ihres Aufenthaltes geltende Recht eine größere Ausdehnung des Pflichtschulbesuches vorschreibt.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016

Gesetzesnummer

10009188

Dokumentnummer

NOR12117911

Alte Dokumentnummer

N7192634041L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1926/349/P1/NOR12117911

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