Bundesrecht konsolidiert

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Handelsbeziehungen - Zusatzübereinkommen § 0

Kurztitel

Handelsbeziehungen - Zusatzübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 293/1926

Typ

Vertrag – Norwegen

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

26.09.1926

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

05.09.1926

Index

59/10 Handelsabkommen

Titel

(Übersetzung.)
Zusatzübereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Norwegen, betreffend eine Abänderung des Handelsübereinkommens vom 3. Dezember 1924.
StF: BGBl. Nr. 293/1926 (NR: GP II 566 AB 602 S. 153.)

Präambel/Promulgationsklausel

Die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die einen integrierenden Bestandteil des Handelsübereinkommens vom 3. Dezember 1924 bilden soll:

Die nachstehend bezeichnete Ware wird bei der Einfuhr aus Norwegen nach Österreich folgenden Zoll unterliegen:

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden wurden am 16. September 1926 in Berlin ausgetauscht. Dieses Zusatzübereinkommen, dessen materielle Bestimmungen bereits mit Verordnung der Bundesregierung vom 23. März 1926, B. G. Bl. Nr. 88, in Kraft gesetzt wurden, ist daher am 26. September 1926 in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Nachdem das am 6. Februar 1926 in Berlin unterfertigte Zusatzübereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Norwegen, betreffend eine Abänderung des Handelsübereinkommens vom 3. Dezember 1924, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Schlagworte

BGBl. Nr. 88/1926

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2011

Gesetzesnummer

20004000

Dokumentnummer

NOR30004345

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1926/293/P0/NOR30004345

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