Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Handelsbeziehungen - Zusatzübereinkommen Art. 1

Kurztitel

Handelsbeziehungen - Zusatzübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 293/1926

Typ

Vertrag – Norwegen

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

26.09.1926

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

  Nummer des                                         Einfuhrzoll

österreichischen             Warenbezeichnung        für 100 kg

    Tarifs                                          in Goldkronen

ex 107 ex b)             „Kippered“ Heringe                 40,-

Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden in Berlin ausgetauscht werden.

Es tritt zehn Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt ebenso lange wirksam wie das Handelsübereinkommen vom 3. Dezember 1924.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten das gegenwärtige Übereinkommen gefertigt.

So geschehen, in zweifacher Ausfertigung, zu Berlin am 6. Februar 1926.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 5. September 1926.

Gesetzesnummer

20004000

Dokumentnummer

NOR40063372

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1926/293/A1/NOR40063372

Navigation im Suchergebnis