Bundesrecht konsolidiert

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Forderungen aus Kriegsschäden und Schuldverhältnissen (USA, Ungarn) Art. 4

Kurztitel

Forderungen aus Kriegsschäden und Schuldverhältnissen (USA, Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1926

Typ

Vertrag – USA, Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

12.12.1925

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel römisch vier. Die drei Regierungen sind berechtigt, Vertreter und Rechtsbeiräte zu ernennen, die dem Kommissär nach Maßgabe der von ihm erlassenen Vorschriften mündliche oder schriftliche Ausführungen unterbreiten können.

Der Kommissär wird alle schriftlichen Darlegungen und Dokumente entgegennehmen und prüfen, die ihm gemäß den von ihm vorgeschriebenen Regeln von den betreffenden Regierungen oder in ihrem Namen zur Unterstützung oder zur Bestreitung eines Anspruches vorgelegt werden.

Die österreichische und die ungarische Regierung werden von allen bei dem Kommissär eingebrachten Ansprüchen benachrichtigt werden und für die Beantwortung jedes eingebrachten Anspruches eine durch den Kommissär festzusetzende Frist erhalten.

Die Entscheidungen des Kommissärs sind endgültig und für die drei Regierungen verbindlich.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000090

Dokumentnummer

NOR12002018

Alte Dokumentnummer

N1192615702S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1926/22/A4/NOR12002018

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