Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien) Art. 2

Kurztitel

Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 178/1926

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

08.07.1926

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 2.

Wenn eine Gemeinde einer der Hohen Vertragschließenden Parteien das Jagdrecht außer für das Gebiet ihres gegenwärtigen Bereiches auch noch für die an dieses Gebiet angrenzenden, auf dem Gebiete der anderen Hohen Vertragschließenden Partei liegenden Grundstücke mitverpachten will, so kann sie dies tun, insofern sie das Eigentum an letzteren behalten hat und die gemeinsame Ausübung der Jagd zweckmäßig ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10000086

Dokumentnummer

NOR12001971

Alte Dokumentnummer

N1192615293S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1926/178/A2/NOR12001971

Navigation im Suchergebnis