Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien)
Typ
Vertrag – Italien
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
08.07.1926
Außerkrafttretensdatum
Index
19/02 Staatsgrenzen
Text
Artikel 2.
Wenn eine Gemeinde einer der Hohen Vertragschließenden Parteien das Jagdrecht außer für das Gebiet ihres gegenwärtigen Bereiches auch noch für die an dieses Gebiet angrenzenden, auf dem Gebiete der anderen Hohen Vertragschließenden Partei liegenden Grundstücke mitverpachten will, so kann sie dies tun, insofern sie das Eigentum an letzteren behalten hat und die gemeinsame Ausübung der Jagd zweckmäßig ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Gesetzesnummer
10000086
Dokumentnummer
NOR12001971
Alte Dokumentnummer
N1192615293S