Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)
Typ
Vertrag – Italien
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
08.07.1926
Außerkrafttretensdatum
Index
19/02 Staatsgrenzen
Text
Artikel 7.
Die auf dem Gebiete einer der Hohen Vertragschließenden Parteien gelegenen Gemeinden und Fraktionen bleiben Eigentümer der ihnen gehörigen, aber infolge der neuen Staatsgrenzen im Gebiete des anderen Vertragsteiles gelegenen unbeweglichen Güter jeder Art und Gattung. Dies gilt auch für den Fall, als die neue Grenze das Gebiet einer Gemeinde zerschnitten hätte.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Gesetzesnummer
10000089
Dokumentnummer
NOR12002006
Alte Dokumentnummer
N1192615687S