Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)
Typ
Vertrag – Italien
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
07.07.1926
Außerkrafttretensdatum
Index
19/02 Staatsgrenzen
Text
Artikel 9.
Die Hohen Vertragschließenden Parteien sind nicht befugt, gegen die im vorstehenden Artikel erwähnten Güter Beschränkungen irgendwelcher Art vorzunehmen, die nicht gleichzeitig auch gegen die eigenen Staatsangehörigen anzuwenden wären. Auf jeden Fall muß dem Berechtigten, falls er einen Nachteil zu erleiden hätte, eine angemessene Entschädigung hiefür geboten werden, jedoch mit Ausschluß jedes Ersatzes für entgangenen Gewinn.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Gesetzesnummer
10000085
Dokumentnummer
NOR12001958
Alte Dokumentnummer
N1192615089P