Bundesrecht konsolidiert

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Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien) Art. 8

Kurztitel

Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 176/1926

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

07.07.1926

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 8.

Die auf dem Gebiete einer der Hohen Vertragschließenden Parteien gelegenen Gemeinden und Fraktionen bleiben Eigentümer der ihnen gehörigen, aber infolge der neuen Staatsgrenzen im Gebiete des anderen Vertragsteiles gelegenen unbeweglichen Güter jeder Art und Gattung. Dies gilt auch für den Fall, als die neue Grenze das Gebiet einer Gemeinde zerschnitten hätte.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10000085

Dokumentnummer

NOR12001957

Alte Dokumentnummer

N1192615088P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1926/176/A8/NOR12001957

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