Bundesrecht konsolidiert

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Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien) Art. 10

Kurztitel

Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 176/1926

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

07.07.1926

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Titel römisch fünf.
Holzbezugsrechte, Weiderechte und anderes.

Artikel 10.

Die Wald- und Weidedienstbarkeiten, sowie alle anderen Realrechte und Reallasten des Privatrechtes, die – sei es auf Grund der öffentlichen Bücher, sei es auf Grund der Ersitzung – an Grundstücken haften, die in dem einen Teile einer durch die neue Grenze zerschnittenen Gemeinde gelegen sind, bleiben zugunsten der im anderen Gemeindeteile gelegenen Grundstücke unverändert aufrecht.

Gleichfalls bleibt in den durch die neuen Grenzen geteilten Gemeinden das Recht der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes, das bis zum 28. Juli 1914 nach gültiger Übung bestand, zugunsten der in einem der beiden Gemeindeteile gelegenen bäuerlichen Besitzungen unverändert aufrecht.

Die aus welchem Grunde immer vorgenommenen Änderungen der Gemeindeverwaltungsbezirke in den von der neuen Staatsgrenze geteilten Gemeinde beeinflussen die Aufrechthaltung der im vorstehenden Absatze bezeichneten Rechte nicht.

Schlagworte

Dienstbarkeit, Servitut

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10000085

Dokumentnummer

NOR12001959

Alte Dokumentnummer

N1192615090P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1926/176/A10/NOR12001959

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