Bundesrecht konsolidiert

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Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten Art. 1

Kurztitel

Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1925

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

10.12.1924

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 1.

Um den Grundsatz und die Bestimmungen des Artikels 23 der Völkerbundsatzung hinsichtlich der gerechten Regelung des Handels untereinander zur Anwendung zu bringen, verpflichten sich die vertragschließenden Staaten ihre Handelsbeziehungen nicht durch übermäßige, unnötige oder willkürliche Zollformalitäten oder ähnliche Formalitäten zu behindern.

Zu diesem Zwecke verpflichten sich die vertragschließenden Staaten, durch alle geeigneten gesetzgeberischen oder administrativen Maßnahmen die Revision der durch ihre Gesetze oder Vorschriften oder durch die Verordnungen und Weisungen ihrer Verwaltungsbehörden bezüglich der Zollformalitäten und ähnlichen Formalitäten erlassenen Bestimmungen herbeizuführen, um sie zu vereinfachen, sie von Zeit zu Zeit den Erfordernissen der Handelsbeziehungen mit dem Auslande anzupassen und für letztere jedes Hindernis zu beseitigen, das nicht für den Schutz der wesentlichen Interessen des Landes unerläßlich sein sollte.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10003751

Dokumentnummer

NOR40056253

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/85/A1/NOR40056253

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