Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 20
Inkrafttretensdatum
11.12.1929
Außerkrafttretensdatum
02.01.1930
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 20.
(1)Absatz eins,Unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe oder ernannte berufsmäßige Organe die Verwaltung. Sie sind, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt wird, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(2)Absatz 2,Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
Schlagworte
Oberstes Organ, Bundesverwaltung, Verwaltung, Vollziehung, Beamter,
Berufsbeamter, Bundesverfassung, Landesverfassung, Gemeinderat,
Weisungsgebundenheit, Landesverwaltung, Parlament, Landtag,
Bundesverfassungsgesetz, Landesverfassungsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12002135
Alte Dokumentnummer
N1192912532S