Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925. Art. 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 367/1925 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 1/1930

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

11.12.1929

Außerkrafttretensdatum

02.01.1930

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 20.
  1. Absatz eins,Unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe oder ernannte berufsmäßige Organe die Verwaltung. Sie sind, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt wird, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
  2. Absatz 2,Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

Schlagworte

Oberstes Organ, Bundesverwaltung, Verwaltung, Vollziehung, Beamter,
Berufsbeamter, Bundesverfassung, Landesverfassung, Gemeinderat,
Weisungsgebundenheit, Landesverwaltung, Parlament, Landtag,
Bundesverfassungsgesetz, Landesverfassungsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12002135

Alte Dokumentnummer

N1192912532S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/367/A20/NOR12002135

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